Berlin (deutscherapothekerverband) –
Apotheken in Deutschland sind gesetzlich verpflichtet, Daten zur
Rezeptabrechnung an die gesetzlichen Krankenkassen zu liefern. Die
Datenlieferungen sind Grundlage für die Abrechnung von Leistungen und müssen
elektronisch erfolgen. Das regelt § 300 im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches
(SGB V). Wegen des großen Datenumfanges und der hohen Anforderungen an die
Qualität der Daten müssen sich die Apotheken hierzu spezialisierter
Abrechungsstellen bedienen. Die Daten für die Krankenkassen werden deshalb in
den Apothekenrechenzentren gesammelt, verarbeitet und dann an die Kassen
weitergeleitet.
Bei den
im SPIEGEL 34/2013 erhobenen Vorwürfen handelt es sich offenbar um Vorgänge, die
mit der eigentlichen Abrechnung nichts zu tun haben. Der Gesetzgeber hat die
Verarbeitung anonymisierter Daten „zu anderen Zwecken“ ausdrücklich erlaubt, zum
Beispiel für Forschungszwecke oder als Grundlage für die Verbesserung der
Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung. Solche Datensätze müssen
jedoch anonymisiert sein, d.h.
es dürfen keinerlei Rückschlüsse auf Personen (z.B. Patienten, Apotheker, Ärzte)
möglich sein. In § 300 SGB V heißt es dazu im Wortlaut: „Anonymisierte Daten
dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden.“
„Deutschlands Apotheker
vertrauen darauf, dass die für sie tätigen Dienstleister alle Daten nach Recht
und Gesetz verarbeiten“, sagt Fritz Becker, Vorsitzender des Deutschen
Apothekerverbandes (DAV). „Die Apothekenrechenzentren garantieren den
abrechnenden Apotheken die korrekte Anwendung sämtlicher
Datenschutzvorschriften. Dies ist uns Apothekern von den dienstleistenden
Unternehmen immer wieder bestätigt worden. Wir gehen deshalb davon aus, dass
sich diese Unternehmen der Sensibilität bei der Verarbeitung von
personenrelevanten Daten voll bewusst sind. Am Schutz der Daten haben die
Apotheker ein genau so hohes Interesse wie die Patienten.“
Weitere
Informationen unter http://www.abda.de